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   BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77   

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BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77 (https://dejure.org/1979,371)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1979 - V ZR 237/77 (https://dejure.org/1979,371)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1979 - V ZR 237/77 (https://dejure.org/1979,371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Voraussetzungen für die Neufestsetzung eines Erbbauzinses - Berücksichtigung des Kriteriums der Lebenshaltungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 279
  • NJW 1980, 181
  • MDR 1980, 131
  • DNotZ 1980, 312
  • DB 1979, 2364
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.12.1978 - V ZR 70/77

    Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77
    § 9 a ErbbauVO stellt lediglich darauf ab, daß die auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerke Wohnzwecken dienen; darauf, von wem sie bewohnt werden, kommt es weder nach dem Wortlaut des Gesetzes an noch nach seinem Schutzgedanken, wie der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 73, 225 dargelegt hat.

    Hiervon kann, wie in dem bereits erwähnten Senatsurteil BGHZ 73, 225 dargelegt, der Gesichtspunkt der Alterssicherung des Klägers ohnehin keine Berücksichtigung finden.

  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 172/69

    Beschränkte gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenbewertung -

    Auszug aus BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77
    Nun war der Senat zwar schon häufig befaßt mit Anpassungsklauseln, die - ohne nähere Konkretisierung - an eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anknüpften; dabei hat er wiederholt ausgesprochen, daß es für solche Fälle keinen ein für allemal verbindlichen Bewertungsmaßstab gibt; es können vielmehr je nach Lage des Einzelfalles der eine oder der andere Index oder mehrere von ihnen und auch in unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen sein und daher auch einmal der eine, einmal der andere vom Tatrichter zugrundegelegte Maßstab als im Rahmen billigen Ermessens rechtsirrtumsfrei anerkannt werden (u.a. Senatsurteil vom 5. Februar 1971, V ZR 172/69, WM 1971, 356).
  • BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76

    Änderung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77
    Zeitlich maßgebender Anknüpfungspunkt seien dabei, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf BGHZ 68, 152 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76] ausführt, die bei Vereinbarung der Anpassungsklausel - hier also bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrages - bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht etwa die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Erhöhungsvereinbarung.
  • BGH, 30.03.1979 - V ZR 150/77

    Klage bei Schiedsgutachtervereinbarung

    Auszug aus BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77
    Er ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden (zur Frage der unmittelbaren Klage auf Leistung im Fall des Bestehens einer Schiedsgutachterabrede s. das zum Abdruck in BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom 30. März 1979, V ZR 150/77).
  • Drs-Bund, 05.12.1973 - BT-Drs 7/1354
    Auszug aus BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77
    Wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 8. Januar 1974 zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht (BGBl I S. 41), durch welches § 9 a in die Erbbaurechtsverordnung eingefügt worden ist, zeigt, hat der Gesetzgeber zwar bewußt von einer verbindlichen Bezugnahme im Gesetz selbst auf bestimmte konkrete Berechnungsfaktoren, insbesondere auf Indizes der amtlichen Statistik, abgesehen; er war sich aber bewußt, daß die statt dessen gewählte Anknüpfung an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, um praktikabel zu sein, der Ausfüllung durch die Rechtsprechung bedarf (siehe dazu BT-Drucksache 7/118 vom 5. Februar 1973 nebst Anlage 1 Begründung zu Art. 1 Nr. 1 unter 5 sowie Anlage 2 unter 1.; Stenografischer Bericht über die 17. Sitzung der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom 22. Februar 1973 S. 816 ff; BT-Drucksache 7/1285 vom 28. November 1973, insbesondere Abschnitt III des Berichts des Rechtsausschusses; BT-Drucksache 7/1354 vom 5. Dezember 1973; Stenografischer Bericht über die 69. Sitzung der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom 6. Dezember 1973 S. 4107 ff).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Zur Frage, nach welchen Maßstäben sich bei der Neufestsetzung eines Erbbauzinses die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO richtet (Ergänzung zu BGHZ 75, 279).

    Der erkennende Senat hat zu der Frage, was unter der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu verstehen ist, mit anderen Worten, welche Kriterien als hierfür maßgebend anzusehen sind, insbesonders in dem Urteil BGHZ 75, 279 vom 18. Mai 1979 - soweit in dem dortigen Zusammenhang erforderlich - Stellung genommen.

    Der Senat hat sich dahin ausgesprochen, daß diese Gesetzesforderung erfüllt wird mit einer Berücksichtigung einerseits der Entwicklung der Lebenshaltungskosten, und zwar in Form des Abstellens auf den Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, andererseits der Entwicklung der Einkommensverhältnisse; wegen der Begründung im einzelnen wird auf die eingehenden Ausführungen (nebst Literaturnachweisen) in dem Urteil BGHZ 75, 279 Bezug genommen.

    Was nun die Einkommensverhältnisse selbst betrifft, bedurfte es in dem schon mehrfach erwähnten Senatsurteil BGHZ 75, 279 noch keiner näheren Festlegung, welche Daten hierbei zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 372/99

    Anpassung des Erbbauzinses

    a) Bei der Anpassung des Erbbauzinses an die "allgemeine wirtschaftliche Lage" kommt bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (Senat BGHZ 75, 279, 285) kein Vorzug vor anderen Kriterien zu; dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Realwertes des Erbbauzinses kann das Interesse an einer aktuellen Verzinsung des Bodenwertes entgegenlaufen.

    Diese Bedenken bestanden zu Recht, denn die vertragliche Anpassungsklausel ist nicht inhaltsgleich mit dem gesetzlichen Begriff der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse", § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO, dem der Senat in der von dem Sachverständigen herangezogenen Entscheidung (Urt. v. 4. Juli 1980, V ZR 49/79, LM ErbbauVO § 9 a Nr. 10 = DWW 1980, 278; im Anschluß an BGHZ 75, 279 und 77, 188) einen Regelinhalt gegeben hat.

    Die Obergrenze der Erhöhung des Erbbauzinses für Wohngrundstücke ist durch soziale Gesichtspunkte bestimmt, denen nach der Rechtsprechung des Senats am ehesten durch die Beschränkung der Anpassungskriterien auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen Rechnung getragen wird; denn in ihnen spiegelt sich "am handgreiflichsten" die allgemeine wirtschaftliche Lage des Durchschnitts der Bevölkerung wider (BGHZ 75, 279, 285).

    Die Ausgrenzung sachspezifischer Kriterien aus dem Gesetzesbegriff der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" (Senat BGHZ 75, 279, 286) ist durch die Besonderheiten des § 9 a ErbbauVO bedingt und legt dem Ermessen bei der Anpassung gewerblicher Erbbaurechte keine Fesseln an.

  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Sie setzt diesen voraus und kann daher nicht für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob und in welchem Umfang ein Vertrag eine Erhöhung gewährt (vgl. Senat, BGHZ 75, 279, 282 f.; Urt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382, 2383; Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR 267/85, WM 1986, 1475, 1477; Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR 268/85, WM 1987, 19, 20).

    2. Soweit es um die Beschränkung des vertraglichen Anpassungsanspruchs nach § 9a Abs. 1 ErbbauRG geht, hält der Senat daran fest, dass ein zutreffendes Bild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nur gezeichnet wird, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. nur BGHZ 75, 279, 286 f.; 77, 188, 190 ff.; 77, 194, 200 f.; 87, 198; 146, 280, 286; Urt. v. 26. Februar 1988, V ZR 155/86, NJW-RR 1988, 775 f. m.w.N.).

  • BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09

    Rechtmäßigkeit eines vertraglichen Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses

    Die in dem Erbbaurechtsvertrag benutzte Wendung einer wesentlichen Änderung der "allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse" ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, dass hierunter der Mittelwert der Änderung der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten der Vier-Personen-Haushalte der Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen bzw. der Verbraucherpreise andererseits zu verstehen ist (Senat, BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 191; 87, 198 f.; Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680).
  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Die Preisindizes für die Lebenshaltung sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung; ihre Entwicklung läßt das Ausmaß des Kaufkraftschwundes der Währungseinheit und damit die Verminderung des Realwertes des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses erkennen (BGHZ 75, 279, 286).
  • OLG Braunschweig, 08.12.2011 - 8 U 172/10

    Zahlungsanspruch eines Eigentümers von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

    Der Senat schließt sich der erstinstanzlichen Auffassung an, dass ein zutreffendes Bild der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" nur gezeichnet wird, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1979 - V ZR 237/77 - BGHZ 75, 279, 286 ; BGH, Urteil vom 23.05.1980 Tz.19 - V ZR 129/76 - BGHZ 77, 188, 190 ; BGH, Urteil vom 30.04.1982 - V ZR 31/81 - NJW 1982, 2382; BGH, Urteil vom 26.02.1988 - V ZR 155/86 - NJW-RR 1988, 775 [BGH 26.02.1988 - V ZR 155/86] ; BGH, Urteil vom 31.10.2008 Tz. 17 - V ZR 71/08 - NJW 2009, 679 [BGH 31.10.2008 - V ZR 71/08] ; BGH, Urteil vom 11.12.2009 Tz. 9 -V ZR 110/09 - WuM 2010, 101 [BGH 11.12.2009 - V ZR 110/09] ).

    Gleiches gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für den vom Bundesgerichtshof unter dem 18.05.1979 ( BGHZ 75, 279 ) entschiedenen Fall.

    Vielmehr handelt es sich, wie die Beklagten zutreffend selbst ausführen, um eine tatrichterliche Wertung der angeführten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1979 Tz. 36 - V ZR 237/77 - BGHZ 75, 279).

  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Was die konkreten Umstände des vorliegenden Falles betrifft, so verweist die Revision lediglich darauf, daß die Senatsurteile BGHZ 75, 279 und 91, 32 Fälle von Wohnbebauung der Erbbaurechtsgrundstücke zum Gegenstand hätten, so daß § 9 a ErbbauVO anwendbar gewesen sei.

    Soweit in dem hier interessierenden Zusammenhang auf BGHZ 75, 279, 286 (eine Entscheidung, die ein Wohnzwecken dienendes Erbbaurecht mit vereinbarter Anpassungsklausel zum Gegenstand hat) verwiesen worden ist (s. etwa BGHZ 86, 167, 170/171 und 91, 32, 34), geschah dies lediglich insoweit, als die Aussagekraft der Lebenshaltungskostenindizes für den Kaufkraftschwund der Währungseinheit dargelegt werden sollte.

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Als Maßstab hierfür wiederum kommt, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 75, 279 sowie in dem zum Abdruck in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 23. Mai 1980, V ZR 129/76, eingehend dargelegt hat, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung der aus den im jeweiligen Bezugszeitraum eingetretenen prozentualen Steigerungen einerseits der Lebenshaltungskosten und andererseits der Einkommen gebildete Durchschnittswert in Betracht; dabei soll für die Einkommensseite an die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten über die Entwicklung der Bruttoverdienste aller Arbeiter sowie der Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel angeknüpft und hieraus ein Durchschnittswert gebildet werden.
  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Bei der Ermittlung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO sind hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse (BGHZ 75, 279; 77, 188) die für die Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Zahlen heranzuziehen ohne Berücksichtigung regional unterschiedlicher Entwicklungen und ohne Beschränkung auf männliche Arbeitnehmer.

    Richtig ist, daß dem Kläger der noch strittige Anspruch keinesfalls zusteht, wenn die von den Beklagten zugestandene Erhöhung ab 1. Januar 1980 nicht hinter der im Sinne des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO zulässigen Anhebung (s. dazu BGHZ 75, 279; 77, 188 sowie die Senatsurteile vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 und vom 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382) zurückbleibt.

    Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, so folgt das Berufungsgericht zwar - abgesehen von dem nachfolgend unter 3. a) behandelten Punkt - der Rechtsprechung des Senats: Es stellt ab auf die prozentualen Steigerungen, die einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188 - auch zu der Frage, in welchem Verhältnis diese einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind), und zwar jeweils bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrags (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].

    Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung, von seiner wiederholt ausgesprochenen Auffassung abzugehen, es entspreche dem Sinn und Zweck des § 9 a ErbbauVO, an diejenigen Daten anzuknüpfen, die die allgemeine wirtschaftliche Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (gemeint: in der Bundesrepublik Deutschland) wiedergeben (BGHZ 75, 279, 285; 77, 180, 190) [BGH 22.05.1980 - III ZR 186/78].

  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Es sei sachgerecht, bei der Prüfung der Frage, ob eine Äquivalenzstörung vorliege und damit eine Anpassung gerechtfertigt sei, auf die Kriterien zurückzugreifen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Maßstab für die "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO und damit für den zulässigen Umfang eines - durch eine vereinbarte Änderungsklausel gedeckten - Erhöhungsverlangens bildeten; abzustellen sei also - auf der Grundlage von BGHZ 75, 279 - auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse.

    Zugleich ergebe sich aus den angeführten Zahlen - unter Zugrundelegung der Urteile BGHZ 75, 279; 77, 188 und 77, 194 -, daß sich die vom Kläger verlangte Erhöhung von ursprünglich 0, 25 DM je qm auf insgesamt 0, 72 DM je qm, somit auf 288 % des Ursprungszinses, auch im Rahmen der durch § 9 a Abs. 1 ErbbauVO gezogenen Billigkeitsschranke halte.

    Die (auf der Grundlage eines sogenannten Warenkorbes erstellten) Preisindizes für die Lebenshaltung sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung; ihre Entwicklung läßt unmittelbar das Ausmaß des Kaufkraftschwundes der Währungseinheit und damit die Verminderung des Realwertes des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses erkennen (BGHZ 75, 279, 286).

    Zwar würde erst mit der Berücksichtigung auch dieser Komponente das Gesamtbild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend gekennzeichnet, da erst auf diese Weise Änderungen im Niveau der Lebenshaltung - dem sogenannten Lebensstandard - erkennbar werden (BGHZ 75, 279, 287).

  • BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80

    Anpassungsklausel - Vertragsabschluß - Neufestsetzung eines Erbbauzinses -

  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 U 105/13

    Grenzen der Erhöhung des Erbbauzinses

  • BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86

    Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein

  • BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82

    "Roggenklausel"; Anpassung des Erbbauzinses; Anknüpfung an Wert einer bestimmten

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01

    Rechtsfolgen der Festsetzung des Erbbauzinses nach nur vorläufiger Bestimmung

  • BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80

    Zur Erhöhung der Erbbauzinsen bei Fehlen einer Anpassungsklausel

  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer

  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 222/80

    Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer

  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 147/82

    Anspruch auf die Erhöhung von Erbbauzinsen - Berücksichtigung der Änderung der

  • OLG Karlsruhe, 10.05.2006 - 7 U 186/05

    Erbbaurechtsvertrag: Auslegung einer Klausel über die Anpassung des Erbbauzinses

  • AG Mannheim, 11.07.2008 - 9 C 180/08

    Erbbauzins: Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses für das

  • BayObLG, 18.06.1980 - BReg. 2 Z 28/80

    Zum Inhalt eines Wohnungsrechts

  • BGH, 21.12.1984 - V ZR 52/84
  • OLG Bremen, 03.07.1980 - 1 W 26/80

    Erbbauzinserhöhung und Prüfungsrecht des Grundbuchamts

  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79

    Neufestsetzung eines Erbbauzinses im Rahmen der seit Vertragsabschluss

  • BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81

    Bestellung eines Erbbaurechts - Schenkweise Übertragung eines Erbbaugrundstücks

  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 147/86

    Zahlungsanspruch wegen der Nutzung von Behelfsheimen auf Kleingartengeländen -

  • OLG Hamm, 28.04.1995 - 15 W 374/94

    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses

  • BGH, 28.09.1979 - V ZR 18/78

    Anspruch auf Erhöhung eines Erbbauzinses wegen eines gestiegenen

  • OLG Hamm, 08.03.1999 - 15 W 436/98

    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung der Erbbauzinsen

  • BGH, 28.09.1979 - V ZR 206/75

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages -

  • OLG München, 27.04.1993 - 18 U 6384/92

    Berechnung der Erhöhung des Erbbauzinses

  • BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen

  • OLG Hamburg, 24.06.1986 - 7 U 21/86

    Klage auf Erhöhung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für ein eingetragenes

  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 268/85
  • BGH, 10.11.1982 - IVb ZB 851/81

    Zulässigkeit eines Super-Splittings zwischen getrennt lebenden Eheleuten -

  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 267/85
  • BGH, 02.03.1983 - IVb ZB 755/81

    Scheidung der Ehe - Regelung des Versorgungsausgleichs - Erwerb einer

  • BGH, 28.09.1979 - V ZR 12/78

    Anforderungen an einen Erbbaurechtsvertrag - Erhöhung von Erbbauzinsen und

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